Das LG Ravenburg legte im Januar 2020 dem EuGH Fragen rund um den Widerruf von Darlehen vor. Der EuGH hat nun am 26.03.2020 die Rechte Deutscher Verbraucher beim Widerruf von Darlehen erheblich gestärkt. Verbraucher, die aus heutiger Sicht „teure“ Darlehen zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen haben, können damit auf den aktuell günstigen Zinssatz umfinanzieren und so die monatliche finanzielle Belastung deutlich reduzieren.
Denn in nahezu allen Darlehensverträgen ist die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Danach ist die Formulierung in der Muster-Widerrufsbelehrung fehlerhaft, die für weitere Informationen zum Beginn der Widerrufsfrist einfach auf das Gesetz zu § 492 BGB verweist. Da dies für den Verbraucher nur wenig verständlich ist und er hierdurch unangemessen benachteiligt wird, verstößt diese Klausel gegen Europäisches Recht.
Aufgrund eines so möglich gewordenen Widerrufs ergibt sich für den Verbraucher die Möglichkeit, somit rückwirkend zu günstigeren Konditionen umzuschulden. Zwar schuldet der Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens, doch kann von der Bank die gezogenen Nutzungen erstattet beansprucht werden, mithin die seinerzeit recht hohen Zinsen.
Bei Autodarlehen zur Finanzierung eines Fahrzeuges (KFZ-Finanzierung) könnte sich der Verbraucher mit einem Widerruf alle gezahlten Darlehensraten (inklusive einer evtl. geleisteten Anzahlung) zurückholen und müsste der Bank dafür das Auto zurückgeben. Der Verbraucher hätte das Auto damit im besten Fall über Jahre kostenfrei nutzen können und ein eventueller Wertverlust verbleibt bei der Bank.
Betroffen sind vor allem Kredit- und Darlehensverträge, die zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen wurden. Verbraucher sollten sich beraten lassen.
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Jena, den 29. März 2020
Fischer, Rechtsanwalt