Die Corona-Pandemie und das Unternehmen in der Krise

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist die in der Insolvenzordnung geregelte Insolvenzantragspflicht jüngst ausgesetzt worden. Die bisher maßgebliche Reglung spätestens nach 3 Wochen bei Auftreten von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag zu stellen, ist als Teil des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG) bis mindestens Ende September 2020 und voraussichtlich darüber hinaus bis zum 31. März 2021 ausgesetzt worden.

Voraussetzung ist, dass die Insolvenzreife eine Folge der Corona-Pandemie ist und trotz krisenbedingter Zahlungsunfähigkeit eine Chance auf eine Unternehmensfortführung besteht. Wenn Ihr Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig gewesen ist, so wird vermutet, dass eine Insolvenz gerade Folge der Corona-Pandemie ist und dass noch eine Chance auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens besteht.

Dies bedeutet, dass Sie als Unternehmer, Geschäftsführer oder Vorstand von zahlungsunfähigen und/oder überschuldeten Unternehmen derzeit nicht den Gang zum Insolvenzgericht antreten müssen und somit derzeit nicht die zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen greifen, die das Gesetz sonst an die Verletzung der Insolvenzantragspflicht knüpft.

Trotz der noch andauernden Krise schafft der Gesetzgeber somit eine praktikable Möglichkeit, Ihnen eine Handlungsalternative für die Sanierung des Unternehmens bereit zu stellen.

Wir beraten Sie, sollten auch Sie in Folge der Corona-Pandemie mit einer überraschenden Krisensituation konfrontiert worden sein.

Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, stehen wir Ihnen mit unserem Kanzleiteam zur Verfügung.

Jena, den 25. März 2020

Fischer, Rechtsanwalt