COVID-19-Pandemie und Kurzarbeit

Corona und Kurzarbeit

Die Bundesregierung hat aufgrund der aktuellen Coronakrise kurzfristig die Regelungen für das Kurzarbeitergeld geändert.

Danach ist es derzeit möglich, dass ein Unternehmen für dort zum Zeitpunkt der Beantragung ungekündigt und sozialversicherungspflichtig angestellten Mitarbeiter Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen kann. Die Agentur prüft den Antrag und erstattet bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Unternehmen das von dort bezahlte Kurzarbeitergeld.

Jeder ungekündigte Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf Kurzarbeitergeld, wenn ein Einkommensausfall von mindestens zehn Prozent vorliegt und dieser aber weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt.

Die Erheblichkeitsschwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Aufgrund der Corona-Krise wurde diese nun auf zehn Prozent der Belegschaft abgesenkt. Das Unternehmen kann die Kurzarbeit sehr kurzfristig beantragen und nach Bewilligung einführen. Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen existiert, muss dieser vorab beteiligt werden.

Resturlaub aus dem Vorjahr muss vor der Zahlung des Kurzarbeitergelds aufgebraucht werden.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Es werden grundsätzlich 60 Prozent des Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, so beträgt der Betrag mindestens 67 Prozent des Nettoentgelts.

Die gesetzlich vorgeschriebene Dauer für den Bezug für Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate. Sie kann jedoch auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Zwar sind betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit nicht ausgeschlossen, doch sollten diese hierdurch vermieden werden können. Mit der vorübergehenden Verringerung der regulären Arbeitszeit soll das Unternehmen entlastet und dem Mitarbeiter der Arbeitsplatz erhalten werden.

Jena, den 24. März 2020

Fischer, Rechtsanwalt