- Mai 2018, es gilt die DSGVO und nun?!
Das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO:
“Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.”
Die nun nach in Kraft treten der DSGVO erforderliche Einwilligung zur rechtsicheren Datenverarbeitung ist nicht mehr ohne weiteres per Mail, FAX, SMS, WhatsApp & Co., aber auch nicht mehr durch pauschale Zustimmung im Onlineportal möglich!!
Aktuell häufen sich die von diversen Online-Dienstanbietern entweder per Mail oder beim Nutzen des Onlinedienstangebotes die von dort vorformulierte Einwilligung zum Datenschutz.
Das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO hätte man freilich verständlicher formulieren können. Soll es doch heißen, die Zustimmung zur Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung darf nicht von dem Abschluss des Vertrages abhängig gemacht werden. In der Praxis ist fast kein Fall mehr denkbar, in dem kein Vertragsabschluss ohne eine Datenverarbeitung mehr möglich ist. Die Ausnahme wird der Kauf einer Zeitung am Kiosk, einem kühlen Radler im Biergarten oder dem Ticket fürs Kinderkarussell bleiben. Dies aber auch nur so lange Sie in bar bezahlen.
Nun werden aber aktuell bei bereits bestehenden Vertragsverhältnissen die nach der DSGVO erforderliche Einwilligung zur Voraussetzung für eine Fortsetzung genommen oder diese Einwilligung wird zur maßgeblichen Bedingung, dass ein Vertrag überhaupt erst zustande kommt. Freiwillig ist dies wohl nicht unbedingt.
Grundsätzlich reicht nun schon das Einverständnis des Kunden für eine “unmissverständliche” Einwilligung aus (vgl. Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Wenn nun aber dieses Einverständnis zur maßgeblichen Bedingung erhoben wird und andernfalls der Vertrag endet oder erst gar nicht zustande kommt, müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, ob den nun die erforderliche Einwilligung freiwillig im Sinne der DSGVO erteilt worden ist.
Damit aber kann sich bei späterer Vertragsreue gleich aus welchem Grund nahezu jeder auf Art. 7 Abs. 4 DSGVO berufen und einwenden, dass die Einwilligung gerade nicht freiwillig erteilt worden ist, weil diese ja an den Vertragsabschluss selbst gekoppelt war und anders die erforderliche Zustimmung zum Vertragsabschluss selbst, nicht aber auch zur Datenbearbeitung möglich gewesen ist.
Die Folgen eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbot sind absehbar. Bei einer strengen Auslegung der Norm ist der Vertrag unwirksam. Jeder Kunde, der an dem Vertrag gleich aus welchem Grund nicht festhalten will, wird sich hierauf berufen. Dem wird der Vertragspartner zwar widersprechen, aber kann er die erforderliche Freiwilligkeit der gegebenen Einwilligung auch beweisen, wenn diese nicht vom Vertrag gesondert erteilt worden ist, sondern dieser als Bedingung mit dem Vertragsabschluss oder seiner Fortführung gekoppelt war?
Ein Ausweg liegt zwar in der Abkoppelung der Einwilligung vom Vertragsabschluss oder der Vertragsfortführung. Wie ist aber mit den Vertragsverhältnisses des täglichen Lebens zu verfahren, in dem die Einwilligung zur Datenverarbeitung mit dem eigentlichen Vertragsabschluss verbunden ist, wie z.B. an der Ladenkasse, wenn ich mit meiner Geldkarte bezahle oder im Onlineportal Waren oder Dienstleistungen, wo die Ware doch am besten bereits gestern zugestellt sein soll?
Hier soll Art 6 Abs. 1 DSGVO helfen, wenn denn dort auch ohne die ausdrückliche Einwilligung die Datenverarbeitung noch rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist und die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen oder die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, deren der Verantwortliche unterliegt. Auch wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen, ist dies noch rechtmäßig und wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Die Verarbeitung ist aber auch bereits dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Dieses berechtigte Interesse wird künftig alle Beteiligten ebenso beschäftigten, wie eine Schar von Juristen. Die gegebene Rechtsunsicherheit aber bleibt.
Daher sollte zur Beachtung des Kopplungsverbotes das berechtigte Interesse nicht einfach pauschal angenommen unterstellt werden. Zur Wahrung der gebotenen Rechtsunsicherheit empfehle ich, soweit sich dies realisieren lässt, die erforderliche Einwilligung vom Vertragsabschluss abzukoppeln. Hier beraten wir Sie ebenso, wie im Fall einer anstehenden Auseinandersetzung.
Fischer, Rechtsanwalt