Grenzabstände bei Grundstücken in Hanglage

Grenzabstände bei Grundstücken in Hanglage

BGH, Urteil vom 2. Juni 2017- V ZR 230/16

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.

In Thüringen werden in § 45 ThürNRG die Grenzabstände von Hecken entsprechend ihrer jeweiligen Höhe geregelt. Solche Hecken sind immer wieder Anlass nachhaltiger Nachbarschaftsstreitigkeiten. Die gesetzliche Regelung ist eigentlich unmissverständlich, da objektiv von jedem Grundstückseigentümer feststellbar. Unklar ist die Situation aber bei Grundstücken in Hanglage.

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass u.a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. Anderenfalls kann er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.

Für den Eigentümer des höher gelegenen Grundstückes bedeutet dies, dass er die Hecken auf dem Grundstück des Nachbarn auch dann dulden muss, wenn diese höher sind als gesetzlich vorgeben, wenn von dessen Höhenniveau auszugehen ist. Für den Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstückes kann damit aber ein Anspruch auf einen Rückschnitt der Hecken auf dem benachbarten höheren Grundstück begründen, wenn somit von dem Niveau des tieferen Grundstückes auszugehen sein wird.

Jena, 17. November 2017

 

Fischer, RA