Limitid vs. UG
Warum eine UG?!
Brexit und das Aus der Ltd.
Mit dem Referendum über die weitere Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union stimmte die Mehrheit der Wähler für den Austritt. Damit wird sich künftig nicht nur für die Briten einiges ändern. Auch die Mitgliedsländer der EU werden sich auf diese Entscheidung einstellen müssen.
1999 hat der Europäische Gerichtshof die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen der EU-Mitgliedstaaten bestätigt. Er entschied: „Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.“
Damit wurde der Weg frei für die haftungsbeschränkte Limited aus Großbritannien.
Diese Chance nutzen zahlreiche Unternehmensgründer und nahmen Gebrauch von dieser attestierten Niederlassungsfreiheit und errichteten eine Limited (Ltd.) in Deutschland. Wie dort auch die GmbH bot dieses Unternehmensmodell eine Haftungsbeschränkung, jedoch mit erheblich geringerem Stammkapital.
Nachdem dann auch der Bundesgerichtshof sich der EuGH-Entscheidung angeschlossen hat und anerkannte, dass „die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht richtet“, konnten nun auch deutsche Unternehmer beruhend auf der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedsstatten der EU, ohne dass hier erforderliche Stammkapital von 25.000,00 €, eine Limited gründen.
Der bundesdeutsche Gesetzgeber reagierte auf diese gängig gewordene Praxis der alternativen Unternehmensgründung im Gemeinschaftsgebiet der EU und legte 2008 den Grundsteinstein für die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft (UG).
Mit der UG wurde die Limited grundsätzlich entbehrlich. Insbesondere benötigte der Unternehmer keinen zwingend vorgesehenen englischen Vertrag und eine englische Büroanschrift.
Spätestens seit 2008 kann sich der Unternehmer der Europäischen Gemeinschaft zwischen diesen beiden Modellen der Haftungsbeschränkung entscheiden. Dies kann sich nun aber ändern.
Die zugrunde liegende EuGH-Entscheidung aus 1999 stellte auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten der EU ab. Dieses Niederlassungsprivileg dürfte mit dem anstehenden Vollzug des Brexit nicht mehr gewährleistet sein.
Für einen deutschen Unternehmer, der eine Limited errichtet und seither betrieben hat, wird dies zu nicht unerheblichen Konsequenzen führen können, wenn diese Niederlassungsfreiheit für ihn fortan nicht mehr besteht. Dieser Umstand lässt das alternative Modell der UG wieder in den Fokus der aktuellen Betrachtung gelangen. Nicht nur, dass künftige Unternehmensgründungen nun wieder verstärkt auch die UG alternativ möglich werden lassen, so besteht akuter Handlungsbedarf für die Limited. Mit dem Vollzug des Brexit steht zu erwarten, dass eine Limited nicht mehr im Handelsregister eintragungsfähig ist. Damit dürfte dann auch das Privileg der Haftungsbeschränkung für den Director entfallen.
Es zeichnet sich derzeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit dem anstehenden Vollzug des Brexit auch im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Unternehmensgesellschaften nach englischem Recht ab. Demgegenüber aber wird die UG fortbestehen und die Haftungsbeschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Unternehmer gewährleisten. Es gilt sich diesen anstehenden Anforderungen zu stellen und bereits jetzt zu prüfen, wie auf den Brexit zu reagieren sein wird. Die Umwandlung der Limited in eine GmbH oder die Neugründung, z.B. einer UG wird abzuwägen sein.
Hierfür bieten wir Ihnen mit unserem Team kompetente Hilfe an. Wir stehen Ihnen für die anstehenden Aufgaben mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Gemeinsam werden wir eine Lösung für Sie finden und Sie Ihnen bei deren Umsetzung unterstützen.
Jena, August 2016
Fischer, RA